Vereinssatzung
Hierbei handelt es sich um einen vorläufigen Stand der Vereinssatzung, dieser ist weder rechtskräfitg noch hat er einen Anspruch auf Vollständigkeit
Satzung des Fördervereins des DPSG Stamm Ägypten e.V.
(Rufname: Altägypter)
§ 1 Name, Sitz, Rufname und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des DPSG Stammes Ägypten e.V.“ und hat seinen Sitz in 82065 Baierbrunn.
(2) Als Rufname/Kurzbezeichnung führt der Verein den Namen „Altägypter“.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit des DPSG Stammes Ägypten (Rufname: Ägypter) mit Sitz in 82065 Baierbrunn durch:
- ideelle und finanzielle Unterstützung der Pfadfinderarbeit,
- Bereitstellung von Mitteln für Zeltlager, Ausrüstung, Fortbildungen und internationale Begegnungen,
- Förderung der ehrenamtlichen Arbeit der Gruppenleitungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Eigeninteressen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitrittsantrag an den Vorstand und dessen schriftliche Bestätigung erworben. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann jedoch jedem anderen Vereinsmitglied überlassen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins sowie zur Einbringung von Projektvorschlägen.
(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mindestbeitrags.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Auflösung;
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen;
- durch Ausschluss mit sofortiger Wirkung aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung oder den Geist des Vereins verstoßen hat.
(2) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 7 Beiträge und Spenden
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
(2) Die Beiträge dürfen – neben der Verwendung für Fixkosten, die notwendigerweise zur Verwaltung des Vereins anfallen (z. B. Kosten für E-Mail, Domain, Kontoführung) – ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.
(3) Zum Gründungszeitpunkt beträgt der reguläre Mitgliedsbeitrag 24 Euro pro Jahr.
(4) Ermäßigungen für Jugendliche, Studierende oder Familien sind möglich.
(5) Beiträge sind keine Spenden. (6) Über den Beitrag hinaus haben die Mitglieder die Möglichkeit und sind gebeten, dem Verein Spenden zuzuwenden. Auf Wunsch wird eine Spendenquittung ausgestellt.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. (2) Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden;
- dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender); und
- dem Kassenwart.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Verein wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind jeweils einzeln vertretungsbefugt. Sie gelten als seine gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB.
(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat die Interessen der Mitglieder in eigener Verantwortung und im Sinne der Mitglieder auszuführen. Er verwaltet das Vereinsvermögen und regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Der DPSG Stamm Ägypten (Rufname: Ägypter) mit Sitz in 82065 Baierbrunn kann als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen und hat Rederecht.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- auf Beschluss des Vorstands;
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes.
(4) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung. Der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenden Mitglieder, Beschlüsse über die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
(9) Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge können nur durch einfache Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(11) Der Mitgliederversammlung obliegt neben den sonst im Gesetz und in der Satzung genannten Aufgaben:
- die Wahl des Vorstandes;
- die Bestellung eines Prüfers der Jahresrechnung;
- die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Festlegung der Verwendung der Mittel (z. B. für Projekte der Pfadfindergruppe);
- die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Zahlungsmodalitäten;
- die Änderung der Satzung;
- die Auflösung des Vereins.
§ 11 Finanzen und Spenden
(1) Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Zuschüsse und Erträge aus Veranstaltungen.
(2) Über Spenden wird auf Antrag eine Spendenquittung ausgestellt.
(3) Der Kassenwart legt jährlich einen Haushaltsplan und eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor.
(4) Die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstiges Vereinsvermögen dürfen nur zu den in § 2 genannten Zwecken nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung verwendet werden.
(5) Finanzielle Vorteile dürfen den Vereinsmitgliedern weder aus der Mitgliedschaft noch im Falle der Vereinsauflösung erwachsen.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins beschließt die auflösende Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Die Verwendung muss eine der folgenden Möglichkeiten sein:
Das Vermögen wird dem DPSG Stamm Ägypten in 82065 Baierbrunn überlassen.
Das Vermögen wird für einen gemeinnützigen Zweck gespendet.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung am [Datum] in Kraft.